AGB
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KOLDAMEX STAHL GMBH

Leneckeweg 14

44229 Dortmund

Deutschland

Tel.: 0231- 7 39 39

Fax: 0231- 7 39 36

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KDS-40-J
KDS-50J

      50 Jahre



  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • der KOLDAMEX STAHL GMBH (KDS) für den Verkauf von Stahlformteilen
  • I. Allgemeine Bestimmungen
  • 1. Diese AGB finden auf alle Verträge Anwendung, die von der KDS geschlossen werden unter ausdrücklichen Ausschluss anders lautender Vereinbarungen. Anderslautenden AGB wird hiermit widersprochen.
  • 2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 3. Haben die Vertragspartner ihren Geschäftssitz in Deutschland oder ist Deutsch eine im Geschäftsverkehr angewendete Sprache so ist sie die verbindliche Vertragssprache.
  • 4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG - UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  • 5. Änderungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung und müssen die dadurch veränderte Kosten- und Risikolage angemessen berücksichtigen.
  • 6. Die in Prospekten, Katalogen, Internet oder sonstigen Veröffentlichungen gemachten Angaben und Abbildungen sind Näherungswerte und beispielhaft aufgeführt, sie verpflichten uns nicht und sind unverbindlich, Änderungen sind uns jederzeit vorbehalten.
  • 7. Die Rechtseinräumung zugunsten Dritter oder sonstige Einbeziehung Dritter in die Vertragsbeziehungen bedürfen unserer ausdrücklichen Einwilligung in jedem Einzelfall.
  • 8. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Dortmund.
  • II. Lieferbedingungen:
  • 1. Lieferungen erfolgen ausschließlich nach unseren AGB. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
  • 2. Diese Einkaufsbedingungen sind auch dann nicht verpflichtend für uns, wenn bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprochen wird.
  • 3. Mit Entgegennahme durch den Käufer bzw. Empfangnahme der Lieferung durch Beauftragte des Käufers gelten unsere AGB als vereinbart.
  • 4. Die Preise verstehen sich ab Lager Dortmund, bzw. Speditionslager, ausschließlich Verpackung.
  • 5. Die in Außenhandelsverträgen benutzten Klauseln der INCOTERMS der
  • Internationalen Handelskammer (ICC) gelten jeweils in der neuesten Fassung in deutscher Sprache.
  • 6. Es gelten insbesondere die in unserer Auftragsbestätigung näher gemachten Angaben zur Lieferbedingung.
  • III. Preise:
  • 1. Preise gelten für die genannte(n) Einheit(en) in Euro (€) oder vereinbarter Währung
  • 2. Diese Preise basieren auf den heute gültigen Raten für Frachten, Zölle und Steuern -/ Abgaben sowie Metallnotierungen und Energiepreise.
  • 3. Wir sind berechtigt, auch nach Bestätigung von Preisen bei Auftreten von außergewöhnlichen Steigerungen diese Kosten angemessen auf die vereinbarten Preise aufzuschlagen.
  • 4. Es gelten insbesondere die in unserer Auftragsbestätigung näher gemachten Angaben zu Preis(en) , Währungseinheit und Verkaufseinheit(en).
  • IV. Zahlungsbedingungen:
  • 1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware zahlbar ohne Abzüge insbes. ohne Skontoabzug.
  • 2. Die Zahlung hat für uns kosten-/ gebührenfrei und spesenfrei zu erfolgen.
  • 3. Der Zahlungsverzug setzt unmittelbar auch ohne gesonderte Mahnung ein.
  • 4. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8,00 % p.a. (acht Prozent) auf den
  • Diskontsatz der Europäischen Zentralbank für die Dauer des Verzuges zu erheben und die zusätzlichen Kosten der Bearbeitung in Rechnung zu stellen.
  • 5. Wir sind berechtigt, Forderungen einzeln oder in Teilen oder in Summe abzutreten.
  • 6. Es gelten darüber hinaus die in unserer Auftragsbestätigung vereinbarten Bedingungen.
  • V. Eigentumsvorbehalt
  • 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum, auch wenn diese bereits ver- oder bearbeitet und / oder verkauft wurde.
  • 2. Sollte eine Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Vorbehaltsware erfolgt sein, verpflichtet diese uns als Lieferer nicht.
  • 3. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, werden wir Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltswaren zur Gesamtsumme der Rechnungswerte vor Verarbeitung oder Verbindung.
  • 4. Miteigentum besteht auch dann, wenn die Vorbehaltswaren nicht Hauptbestandteile werden.
  • 5. Sollte die durch Verarbeitung entstandene Ware den Wert der Vorbehaltswaren nicht erreichen, steht uns zusätzlich zum Miteigentum ein Ausgleich des Minderwertes bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zu.
  • 6. Werden unsere Vorbehaltswaren mit anderen Sachen vermischt oder verbunden, und, sollte dadurch
  • unser Eigentum an den Vorbehaltswaren erlöschen, wird vereinbart,
  • dass die Eigentums- oder Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand
  • oder einheitlichen Sache im Umfang unserer Rechnungswerte der Vorbehaltswaren auf uns übergehen und de
  • Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Ein Ausgleich des Minderwertes wie oben
  • beschrieben gilt auch hierbei.
  • 7. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Käufer
  • die Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltswaren an uns ab, unabhängig davon, ob eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung stattgefunden hat.
  • 8. Die Höhe der Forderungen bezieht sich auf den oben genannten Anteil unseres Eigentums.
  • 9. Unser Käufer und der Erwerber der Vorbehaltswaren haften gesamtschuldnerisch für die Forderungen.
  • 10. Der Käufer ist berechtigt diese Forderung von seinem Erwerber einzuziehen.
  • VI. Liefermengen, Mehr- / Minderlieferungen
  • 1. Mehrlieferung oder Minderlieferungen sind im handelsüblichen Rahmen erlaubt und sollten einen Umfang von +/- 10% (plus/minus zehn Prozent) nicht übersteigen.
  • 2. Auch versand-/ verpackungseinheitenbedingte oder produktions-/ chargenbedingte Abweichungen sind zulässi
  • 3. Teillieferungen sind zulässig.
  • 4. Zur Berechnung kommt die bei uns festgestellte Stückzahl oder das Gewicht vor Versand oder Abholung.
  • VII. Mängel / Lieferung nicht vertragsgemäßer Waren
  • 1. Maßgeblich für den vertragsgemäßen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerkes.
  • 2. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang oder Abholung der Ware schriftlich zu erheben.
  • 3. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb der genannten Frist entdeckt werden
  • konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Empfang oder Abholung, zu rügen.
  • 4. Die Mängelrüge muss eine qualifizierte Fehlerangabe mit Prüfbericht oder Nachweis enthalten.
  • 5. Auf Verlangen sind uns reklamierte Waren zur Prüfung des Mangels herauszugeben.
  • 6. Ebenso sind wir berechtigt innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort selbst oder durch einen Vertreter den Mangel zu überprüfen.
  • 7. Die hierfür erforderlichen Prüfmittel sind ebenfalls auf Anforderung vom Käufer zu stellen oder am Ort bereit und einsatzfähig zu halten.
  • 8. Sollte uns keine ausreichenden Möglichkeit zur Überprüfung des Mangels eingeräumt werden oder Nachweise verweigert werden oder der Nachweis unmöglich sein durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, erkennen wir keine Mängelrüge an.
  • 9. Verschleiß und andere Ursachen, auf die wir keinen Einfluss haben, sowie Fehler durch unsachgemäße Behandlung, Lagerung und Einsatz sowie Fehler durch Anwendung ungeeigneter oder fehlerhafter Montage- bzw. Fertigungsprozesse, entbinden uns von jeglicher Haftung.
  • 10. Wir übernehmen ebenfalls keine Haftung jeglicher Art für die Eignung und Ausführung der Konstruktion und deren technische Unterlagen, geforderten Ausführungen, Wahl der Werkstoffe und Behandlungen sowie geforderte Oberflächenbehandlungen.
  • 11. Sollten Abweichungen bei einer Lieferung nicht die Funktionalität ausschließen oder nur unwesentliche Fehler aufgetreten sein, die eine Verwendung nicht zwingend ausschließt, erkennen wir einen gerügten Mangel nicht an.
  • 12. Mängelrügen verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung.
  • 13. Mangelhafte und gerügte Ware wird durch uns ersetzt oder auf Wunsch erstatten wir den Kaufpreis.
  • 14. Wir sind ebenfalls berechtigt den Mangel selbst oder durch unseren Vertreter zu beseitigen.
  • 15. Dabei ist uns eine angemessene Frist zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes einzuräumen. Diese Frist sollte sich nach Art und Umfang des Mangels,
  • Stückzahl oder Menge/Gewicht, Herkunft der gelieferten Waren und dadurch bedingte Transportzeiten sowie verfügbare Kapazitäten orientieren.
  • VIII. Sonstige Ansprüche, Haftung
  • 1. Ansprüche, unabhängig aus welcher Rechtsquelle, einschließlich Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
  • 2. Es wird insbesondere keine Haftung für Schäden oder Mängel übernommen, die nicht an der gelieferten Ware selbst vorhanden sind.
  • 3. Es wird damit auch keine Haftung für Vermögensschäden, entgangenem Gewinn oder Mehraufwendungen übernommen.
  • 4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • IX. Fertigungsmittel, Werkzeuge, Muster
  • 1. Die anteiligen Herstellungskosten für Fertigungsmittel
  • (Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Schablonen, etc.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
  • 2. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.
  • 3. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung der Fertigungsmittel ist von uns zu tragen.
  • 4. Die Aufbewahrung erfolgt drei Jahre lang unentgeltlich nach Ausführung der letzten Lieferung. Danach sind wir berechtigt angemessene Kosten für die Verwahrung zu erheben.
  • 5. Sollte sich der Abnehmer nach Aufforderung zur Abgabe einer Verwendungserklärung innerhalb von 6 Wochen nicht über die weitere Verwendung äußern, sind wir berechtigt die Fertigungsmittel zu verwerten und unsere Aufbewahrungsverpflichtung endet.
  • 6. Ein Herausgabeanspruch für die Fertigungsmittel besteht nicht.
  • 7. Diese Fertigungsmittel ( Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Schablonen, etc.) stellen ein
  • erhebliches Entwicklung- Know-how dar, aus diesem Grunde wird vereinbart, dass ein
  • Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Kosten durch den Besteller und / oder Beendigung der Lieferbeziehung.
  • 8. Der Übertrag des Eigentums an den Fertigungsmitteln ist ausgeschlossen, auch bei vollständiger Kostenübernahme.
  • 9. Sollten wir aus irgendeinem Rechtsgrund nicht Eigentümer der Fertigungsmittel sein
  • oder Ansprüche Dritter bestehen, wird hiermit ein Leihvertrag vereinbart.
  • Als Leihnehmer besteht für uns keine Verpflichtung zur Herausgabe der Fertigungsmittel
  • und / oder Teilen davon und / oder für das Zubehör. Kosten oder Gebühren sind von uns für die Dauer
  • des Leihverhältnisses nicht zu tragen. Die Nutzung und produktionsbedingter Verschleiß ist zulässig.
  • 10. Auch durch Beendigung, Fristablauf oder Kündigung des Leihvertrages sind wir nicht verpflichtet Fertigungsmittel herauszugeben.
  • X. Höhere Gewalt
  • 1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkungen von den Leistungspflichten.
  • 2. Dies gilt für uns selbst, unsere Lieferanten / Lieferwerke und Unterlieferanten, die mit der Leistung ganz oder teilweise beauftragt sind und von diesen Ereignissen betroffen sind.
  • 3. Dies gilt auch, falls sich die Lieferung in Verzug befindet.
  • 4. Dauert dieser Zustand länger als 3 Monate, kann der Käufer eine Erklärung verlangen, ob nach einer angemessenen Nachfrist eine Lieferung oder Teillieferung noch erfolgt, oder, ob wir vom Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil zurücktreten werden.
  • 5. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind Haftung und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
  • XI. Datenschutz, Haftung
  • 1. Alle uns übermittelten Daten, Informationen, technische Unterlagen werden von uns ausschließlich für den Zweck der Durchführung unserer geschäftlichen Aktivitäten verwendet.
  • 2. Diese Daten oder Informationen werden uns freiwillig und kostenlos übermittelt.
  • 3. Wir sind berechtigt diese Daten in geeigneter Weise zu verwenden und zu speichern / archivieren.
  • 4. Eine Haftung für personenbezogene oder vertrauliche Daten wird nicht übernommen.
  • 5. Eine Haftung für solche Daten, die uns auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, ist ebenfalls ausgeschlossen.
  • XII. Teilunwirksamkeit
  • 1. Sollten Teile dieser AGB teilweise rechtlich unwirksam werden, gelten sämtliche anderen Bedingungen in vollem Umfang weiterhin fort.
  • 2. Die unwirksamen oder in Teilen unwirksamen Regelungen werden durch solche Vereinbarungen ersetzt oder ergänzt, die den Regelungen dieser AGB dem Inhalt und Regelungsabsicht nach am nächsten kommen.
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